1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung von V.v.Willendorf Kommunikationsdesign dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen des Werks – ist unzulässig.
1.4 Die Werke von V.v.Willendorf Kommunikationsdesign dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der vollständigen Zahlung des Honorars.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind, soweit nicht anders vereibart, honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von V.v.Willendorf Kommunikationsdesign
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht V.v.Willendorf Kommunikationsdesign ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1 Die Berechnung der Honorare richtet sich nach Zeitaufwand und Stundensatz (Stundensatz = € 85,–)
2.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
2.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
2.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.5 Honorar-Rechnungen werden ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
3.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
3.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
3.5 Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1 An den Arbeiten von V.v.Willendorf Kommunikationsdesign werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1 Vor Produktionsbeginn sind V.v.Willendorf/Kommunikationsdesign Korrekturmuster vorzulegen.
5.2 Die Produktion wird von V.v.Willendorf Kommunikationsdesign nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist V.v.Willendorf Kommunikationsdesign ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
6. Haftung
6.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von V.v.Willendorf Kommunikationsdesign nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
6.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3 Soweit V.v.Willendorf Kommunikationsdesign auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet diese nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an V.v.Willendorf Kommunikationsdesign/Christine Bahl, stellt er diese von der Haftung frei.
6.4 Die Freigabe erfolgt schriftlich per PDF.
6.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von V.v.Willendorf Kommunikationsdesign nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind V.v.Willendorf/Kommunikationsdesign Christine Bahl mindestens fünf Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die im Rahmen der Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für V.v.Willendorf Kommunikationsdesign besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die V.v.Willendorf Kommunikationsdesign überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von V.v.Willendorf/Kommunikationsdesign
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Diese Vertragsbestimmungen orientieren sich an den empfohlenen Geschäftsbedingungen des BDG (Bund Deutscher Grafik-Designer).